Memorandum - baugesuche.zh.ch
2019-6-7 · Umweltschutzdienst der Kantonspolizei zu richten. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG um eine Übertretung handelt, sind für das Aussprechen von Strafen (in der Regel Busse) stets die Statthalter bzw. der Polizeirichter (in den Städten Zürich und Winterthur) zuständig.